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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 155)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5.000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates 3 wurde Luxemburg ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden "abweichende Regelung") anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.
(3) Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates 4 geändert, und Luxemburg wurde ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30.000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Eine solche Richtlinie ist noch nicht angenommen worden.
(4) Mit am 2. Mai 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die abweichende Regelung nach dem 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert von 30.000 EUR auf 35.000 EUR anzuheben.
(5) Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6) Aus den von Luxemburg vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Die abweichende Regelung verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt daher zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei. Luxemburg schätzt, dass von einer Anhebung des Schwellenwertes auf 35.000 EUR 1106 Steuerpflichtige betroffen sein könnten, d. h. 1,5 % der im Jahr 2017 für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen in Luxemburg. Eine solche Anhebung des Schwellenwerts würde daher den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten nochmals senken und zu einer weiteren Vereinfachung der Steuererhebung beitragen.
(7) Die Steuerpflichtigen können - auch künftig - entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Die Steuerpflichtigen können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG entscheiden.
(8) Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge würde die abweichende Regelung mit einem erhöhten Schwellenwert den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Luxemburg erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
(9) Die abweichende Regelung mit einem erhöhten Schwellenwert wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 5 vornehmen wird.
(10) Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Luxemburg ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert für diesen Zeitraum auf 35.000 EUR anzuheben.
(11) Die Verlängerung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden. Sollte jedoch eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281
(Stand: 05.04.2021)
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