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Regelwerk, EU 2019, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 3 A;
VO (EU) 2021/1473 - ABl. L 325 vom 15.09.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Ihr Anhang V enthält die besonderen Bestimmungen für auf regionaler Ebene für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat festgelegte technische Maßnahmen, die unter anderem Vorschriften über Maschenöffnungen, einschlägige Bedingungen und Beifänge umfassen. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten technischen Maßnahmen - einschließlich für die Zwecke von Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten - zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.

(2) Die Verordnung (EU) 2019/1241 schafft den Rahmen für technische Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen sollten, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 herbeizuführen. Solche technischen Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Maßnahmen zur Vermeidung von unerwünschten Fängen besonders zum Schutz von Jungtieren und Ansammlungen von Laichtieren beitragen.

(3) In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Damit diese Delegierte Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission 3 und die Verordnung (EU) 2019/1241, mit der Abschnitt 3 Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 4 gestrichen wurde, untereinander kompatibel sind, müssen daher die in der Verordnung (EU) 2019/1241 niedergelegten Bedingungen angewandt und gleichzeitig die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt werden.

(4) Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die Angaben positiv 5, die die regionale Gruppe zur Untermauerung der in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehenen technischen Maßnahmen übermittelt hatte. Die gemeinsame Empfehlung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1241 von den Mitgliedstaaten erarbeitet und vorgelegt und vom STECF bewertet und nimmt daher nicht auf die Verordnung (EU) 2019/1241 Bezug. Trotz der außergewöhnlichen Umstände ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die in diesem Stadium in der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF vorliegenden Informationen offenbar keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die zusätzlich vorgeschlagenen technischen Maßnahmen gegen die Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 verstoßen würden.

(5) Halten Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei Maßnahmen für erforderlich, um Ansammlungen von Jungtieren zu durch Ad-hoc-Schließungen von Fanggebieten zu schützen, ist die Kommission befugt, solche Maßnahmen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 im Wege von delegierten Rechtsakten nach einer gemeinsamen Empfehlung dieser Mitgliedstaaten zu erlassen.

(6) Artikel 19

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