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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1473 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 hinsichtlich bestimmter Durchführungsbestimmungen für Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak
(ABl. L 325 vom 15.09.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält besondere Bestimmungen für auf regionaler Ebene für die Nordsee, den Skagerrak und das Kattegat festgelegte technische Maßnahmen, die unter anderem Vorschriften über Maschenöffnungen, einschlägige Bedingungen und Beifänge umfassen.
(2) In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 6. September 2018 2 über technische Maßnahmen im Skagerrak (im Folgenden "Vereinbarte Niederschrift") sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen für Eismeergarnelen (Pandalus borealis) (im Folgenden "Eismeergarnelen") im Skagerrak festgelegt.
(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (im Folgenden die "Scheveningen-Gruppe") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Nordsee und haben am 7. März 2019 eine gemeinsame Empfehlung zur Umsetzung der in der Vereinbarten Niederschrift festgelegten Maßnahmen in Unionsrecht vorgelegt. In der gemeinsamen Empfehlung werden Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen zum Schutz von Jungfischen festgelegt und weitere Fanggeräte ausgenommen.
(4) Nach der Bewertung dieser gemeinsamen Empfehlung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) 3 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 4 verabschiedet.
(5) Nach der Veröffentlichung der genannten Verordnung forderten die betroffenen Mitgliedstaaten die Kommission auf, einige Fehler zu berichtigen, die die ordnungsgemäße Umsetzung dieses delegierten Rechtsakts behindern.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 enthält eine Definition des Begriffs "juvenile Eismeergarnelen", um die Größe der Fische zu bestimmen, deren Anzahl im Gesamtfang zu Ad-hoc-Schließungen von Fischereien führen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte in der genannten Verordnung ein und derselbe Begriff für dasselbe Konzept verwendet werden. Daher sollte in dem gesamten Rechtsakt statt zahlreicher Synonyme (wie "Pandalus unterhalb der Mindestlänge" oder "untermaßiger Pandalus") der Begriff "juvenile Eismeergarnelen" verwendet werden.
(7) In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine risikobasierte Strategie zur Ermittlung von Gebieten und Zeiträumen festgelegt, in denen die Gefahr besteht, dass die Zahl der gefangenen juvenilen Eismeergarnelen den Schwellensatz überschreitet. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 wird irrtümlicherweise auf einen Schwellensatz von 20 % nach Gewicht am Gesamtfang von Eismeergarnelen pro Hol verwiesen; stattdessen sollte auf 20 % (nach Anzahl) der Gesamtanzahl in einer Stichprobe verwiesen werden, wie in der gemeinsamen Empfehlung festgelegt.
(8) In der Verordnung (EU) 2019/1241 wurde eine Mindestmaschenöffnung von 35 mm für Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak und Kattegat festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 ist irrtümlicherweise von einer Mindestmaschenöffnung von 32 mm die Rede, was die Mindestmaschenöffnung für Fischereien auf Eismeergarnelen in der Nordsee darstellt. Die genannte Zahl sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die gemeinsame Empfehlung sieht eine mögliche Schließung vor, wenn der Anteil der juvenilen Eismeergarnelen über 40 % liegt. Um dieser gemeinsamen Empfehlung zu entsprechen, sollte sich die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 auf den betreffenden Prozentsatz in Verbindung mit der Anzahl in der Stichprobe und nicht der Gesamtfangmenge beziehen.
(10) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201
(Stand: 17.09.2021)
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