umwelt-online:Verordnung (EU) 2019/2197 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (3)

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Laufende Nummer KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz Besondere Maßeinheit Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung
0.4217 ex 5004 00 10 10 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, roh, abgekocht oder gebleicht, ganz aus Seide 0 % - 31.12.2021
0.2551 ex 5005 00 10
ex 5005 00 90
10
10
Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 % - 31.12.2023
0.2544 5208 11 10 Verbandmull 5.2 % - 31.12.2023
0.7372 ex 5311 00 90 10 Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt
  • mit einem Gewicht von 230 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m2 und
  • in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm
0 % - 31.12.2022
0.7515 ex 5311 00 90 20 Sisaltuch in Rollen mit
  • einer Länge von 20 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 m und
  • einer Breite von höchstens 2,5 m

zur Verwendung bei der Herstellung von Küchenartikeln aus nichtrostendem Stahl 2

0 % - 31.12.2023
0.7608 ex 5402 44 00 10 Garn aus synthetischen Filamenten aus Elastomeren:
  • ungedreht oder mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter, mit einem Titer von 300 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1.000 dtex,
  • bestehend aus Polyurethanharnstoffen auf der Grundlage eines Copolyetherglycols aus Tetrahydrofuran und 3-Methyltetrahydrofuran,

zur Verwendung bei der Herstellung von Einweghygieneartikeln der Position 9619 2

0 % - 31.12.2023
0.4902 ex 5402 47 00 20 Bikomponenten-Monofilamentgarn von nicht mehr als 30 dtex, bestehend aus:
  • einem Innenteil aus Poly(ethylenterephthalat) und
  • einer äußeren Umhüllung aus copolymerisiertem Poly(ethylenterephthalat) und Poly(ethylenisophthalat),

zur Verwendung zum Herstellen von Filtergewebe 2

0 % - 31.12.2020
0.2975 ex 5402 49 00 30 Garne aus einem Copolymer aus Glykol- und Milchsäure, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln 2 0 % - 31.12.2023
0.3098 ex 5402 49 00 50 Garne aus Poly(vinylalkohol), nicht texturiert 0 % - 31.12.2023
0.3096 ex 5402 49 00 70 Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, mit einem Gehalt an Acrylnitril von 85 GHT oder mehr, in Form von Endlosfasertauen (Dochten) bestehend aus 1.000 Filamenten oder mehr, jedoch nicht mehr als 25.000 Filamenten, mit einem Gewicht von 0,12 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 g je Meter und einer Länge von 100 m oder mehr, zum Herstellen von Kohlenstofffasern 2 0 % m 31.12.2023
0.6884 ex 5403 39 00 10 Biologisch abbaubares (Norm EN 14995) Monofilament von nicht mehr als 33 dtex, mit einem Gehalt an Polylactid (PLA) von 98 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Filtergewebe für die Lebensmittelindustrie 2 0 % - 31.12.2020
0.2481 ex 5404 19 00 50 Monofile aus Polyester oder Poly(ethylenterephthalat), mit einem Durchmesser von 0,5mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Reißverschlüssen 2 0 % - 31.12.2023
0.3311 ex 5404 90 90 20 Streifen aus Polyimid 0 % - 31.12.2023
0.4258 ex 5407 10 00 10 Gewebe mit Kettfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure,p-Phenylendiamin und 3,4'-Oxybis(phenylenamin) 0 % - 31.12.2022
0.3090 ex 5503 11 00
ex 5601 30 00
10
40
Synthetische Spinnfasern aus einem Copolymer aus Terephthalsäure,p-Phenylendiamin und 3,4'-Oxybis(phenylenamin), mit einer Länge von nicht mehr als 7 mm 0 % - 31.12.2023
0.3214 ex 5503 90 00
ex 5506 90 00
ex 5601 30 00
20
10
10
Fasern aus Poly(vinylalkohol), auch acetalisiert 0 % - 31.12.2023
0.3212 ex 5603 11 10
ex 5603 11 90
ex 5603 12 10
ex 5603 12 90
ex 5603 91 10
ex 5603 91 90
ex 5603 92 10
ex 5603 92 90
10
10
10
10
10
10
10
10
Vliesstoffe aus Poly(vinylalkohol), als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit:
  • einer Dicke von 200 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 µm und
  • einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 g/m2
0 % m2 31.12.2023
0.2552 * ex 5603 12 90
ex 5603 13 90
ex 5603 14 90
ex 5603 92 90
ex 5603 93 90
ex 5603 94 90
30
30
10
60
40
30
Vliesstoffe aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation vonm

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(Stand: 05.04.2021)

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