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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8995)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 330 vom 20.12.2019 S. 72, ber. 2020 L 9 S. 73)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU ist die Methode zur Berechnung der Erfüllung der Mindestzielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Anhang V der genannten Richtlinie festgelegt.
(2) Um eine harmonisierte Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung zu gewährleisten, müssen für eine Reihe von Parametern, die die Berechnung betreffen, zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. Diese Parameter betreffen insbesondere die Berechnung des Gewichts von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die entweder in dem Mitgliedstaat, in dem die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zur Wiederverwendung vorbereitet, einer Recyclinganlage zugeführt, verwertet oder behandelt werden.
(3) Insbesondere sollte die Vorbereitung zur Wiederverwendung zusammen mit dem Recycling für die Erreichung einer kombinierten Mindestzielvorgabe für die Verwertung berücksichtigt werden.
(4) Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für die Berechnungsmethoden durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es außerdem notwendig, für die häufigsten Materialien der Bauteile von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und für bestimmte Recyclingverfahren festzulegen, welche Abfallmaterialien für die Berechnung berücksichtigt werden sollten, sowie den Punkt, an dem diese Materialien als dem Recyclingverfahren zugeführt angesehen werden.
(5) Damit die zu übermittelnden Daten über das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vergleichbar sind, sollte der Punkt, an dem die Materialien als dem Recyclingverfahren zugeführt angesehen werden, auch für Abfallmaterialien gelten, die aufgrund einer Vorbehandlung nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(6) Ferner ist es notwendig, die Berechnungsmethode für die Menge der als recycelt oder verwertet gemeldeten Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Bezug auf Materialien zu präzisieren, die bei der Vorbehandlung entfernt wurden.
(7) Da die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Phasen umfassen kann, für die Elektro- und Elektronik-Altgeräte entweder als ganze Geräte oder als Teile zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt werden können, muss klargestellt werden, was für das Gewicht von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die in den an einem solchen Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten behandelt wurden, berücksichtigt werden kann.
(8) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU kann die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unter bestimmten Bedingungen außerhalb des Mitgliedstaats, der sie gesammelt hat, oder außerhalb der Union durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte nur der Mitgliedstaat, der die betreffenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt hat, diese für die jeweilige(n) Mindestzielvorgabe(n) für die Verwertung berücksichtigen können.
(9) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU erheben die Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Informationen über Elektro- und Elektronikgeräte sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
(10) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2012/19/EU, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Kalenderjahr die gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erhobenen Daten in einem von der Kommission festzulegenden Format übermitteln. Das Format sollte so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die übermittelten Daten eine solide Grundlage für die Überprüfung und Überwachung der Erreichung der in der Richtlinie 2012/19/EU festgelegten Mindestzielvorgaben für die Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten darstellen.
(11) Gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Qualitätskontrollbericht vorlegen, der den gemäß Artikel 16
(Stand: 30.01.2020)
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