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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 155)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht für die Dienstleistung zur Bereitstellung von Nachhandelsdaten eine Pflicht zur Zulassung als genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) vor. Darüber hinaus ist ein Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet, konsolidierte Handelsdaten für alle sowohl mit Eigenkapitalinstrumenten als auch mit Nichteigenkapitalinstrumenten getätigten Geschäfte in der gesamten Union anzubieten. Die Richtlinie 2014/65/EU enthält zudem formale Anforderungen an die Kanäle zur Meldung von Geschäften bei den zuständigen Behörden und sieht dazu die Pflicht eines Dritten, der diese Meldung im Namen von Wertpapierfirmen übernimmt, als genehmigter Meldemechanismus (ARM) zugelassen zu werden, vor.

(2) Die Qualität der Handelsdaten sowie der - auch grenzüberschreitend erfolgenden - Verarbeitung und Bereitstellung solcher Daten ist für die Erreichung des Hauptziels der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 - einer größeren Transparenz der Finanzmärkte - von entscheidender Bedeutung. Anhand genauer Handelsdaten können sich die Nutzer einen Überblick über die Handelstätigkeiten auf allen Finanzmärkten der Union verschaffen, und die zuständigen Behörden erhalten genaue und umfassende Informationen zu den relevanten Geschäften. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten - einschließlich möglicher Skalenvorteile - und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der DRSP sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP sowie die Befugnis zur Datenerhebung daher von den derzeit zuständigen Behörden auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) übertragen werden, mit Ausnahme der ARM und APA, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.

(3) Im Interesse der einheitlichen Übertragung dieser Befugnisse sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu den betrieblichen Anforderungen an DRSP und zu den Befugnissen der zuständigen Behörden hinsichtlich der DRSP aufgehoben und diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingefügt werden.

(4) Die Übertragung der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DSRP, mit Ausnahme der APa und ARM, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auf die ESMa steht im Einklang mit deren sonstigen Aufgaben. Insbesondere trägt die Übertragung der Befugnis zur Datenerhebung sowie der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMa zur Erfüllung anderer Aufgaben bei, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bereits wahrnimmt; dies betrifft unter anderem die Marktüberwachung, die Befugnisse zur vorübergehenden Intervention und zum Positionsmanagement sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen.

(5) Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Ansatz für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen.

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