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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, ber. 2022 L 131 S. 13)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank 1,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Finanzkrise und den Empfehlungen einer Gruppe hochrangiger Sachverständigen unter Leitung von Jacques de Larosière hat die Union wichtige Fortschritte in Richtung nicht nur stärkerer, sondern auch stärker harmonisierter Regeln für die Finanzmärkte in Form des einheitlichen Regelwerks gemacht. Die Union hat auch das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, das auf zwei Säulen basiert und die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) koordinierte Finanzaufsicht auf Mikroebene mit der vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) koordinierten Finanzaufsicht auf Makroebene kombiniert. Die drei ESA, d. h. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 errichtet wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtet wurde, sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Folgenden die "Gründungsverordnungen"), errichtet wurde, haben im Januar 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Das übergeordnete Ziel der ESa ist die nachhaltige Stärkung der Stabilität und Effektivität des Finanzsystems in der gesamten Union und die Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Anlegern.

(2) Die ESa haben die Kommission bei ihren Initiativen für Verordnungen und Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt und damit einen entscheidenden Beitrag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Finanzmärkte in der Union geleistet. Ferner haben die ESa für die Kommission Entwürfe detaillierter technischer Vorschriften erstellt, die als delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verabschiedet wurden.

(3) Die ESa haben auch einen Beitrag zur Konvergenz der Finanzaufsicht und der Aufsichtspraktiken in der Union geleistet, indem sie Leitlinien für die zuständigen Behörden, die Finanzinstitute oder Finanzmarktteilnehmer erstellt und Überprüfungen der Aufsichtspraxis koordiniert haben.

(4) Die Stärkung der Befugnisse die den ESa gewährt werden, um ihnen die Erfüllung ihrer Ziele zu ermöglichen, würde auch eine angemessene Governance-Struktur, einen effizienten Einsatz der Mittel und ausreichende Finanzmittel erfordern. Wenn die ESa ihre Ziele erfüllen sollen, reicht es nicht aus, nur ihre Befugnisse zu stärken; dies erfordert auch eine angemessene Finanzausstattung sowie wirksame und effiziente Governance-Strukturen.

(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die ESa im Einklang mit dem in Artikel 5

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