Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2169 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 9369)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 97)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Bestimmungen über Sofortmaßnahmen, die in Fällen bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, zu treffen sind. Die Verordnung (EU) 2016/429 gilt ab dem 21. April 2021. Durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Rates 5 werden die Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. In Artikel 164 Absatz 2 der genannten Verordnung ist jedoch vorgesehen, dass Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in Bezug auf durch die Verordnung (EU) 2016/429 geregelte Sachverhalte bis zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin gelten.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 6 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Litauen und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2114 der Kommission 7 geändert.
(3) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 8 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2114 hat sich die Seuchenlage bei Hausschweinen in Polen und der Slowakei aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/60/EG getroffenen Maßnahmen verbessert. Darüber hinaus sind in Polen, Litauen und Ungarn weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen aufgetreten.
(Stand: 30.01.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion