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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2166 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Aufnahme Serbiens und Südkoreas in die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,

n Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission 2 werden die Listen der Drittländer und Gebiete festgelegt, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Union geltenden entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften gleichwertig betrachtet werden.

(2) Die Kommission hat weitere aufsichtliche und rechtliche Vorschriften für Kreditinstitute in bestimmten Drittländern und Gebieten bewertet. Aufgrund dieser Bewertungen konnte die Kommission feststellen, ob diese Vorschriften für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen gleichwertig sind.

(3) Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln.

(4) Die Kommission hat bei ihren Bewertungen die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften Serbiens und Südkoreas seit Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/536 der Kommission 3 berücksichtigt und verfügbaren Informationsquellen Rechnung getragen, einschließlich der Bewertung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die empfahl, die für Kreditinstitute in diesen Drittländern geltenden Aufsichts- und Regelungsrahmen für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als dem Rechtsrahmen der Union gleichwertig zu betrachten. Die Kommission stellt ferner fest, dass Serbien seinen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich verbessert hat und die Arbeiten in diesem Bereich fortgesetzt werden.

(5) Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass in Serbien und Südkorea aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die den wesentlichen Elementen der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute mindestens gleichwertig sind. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute in Serbien und Südkorea für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

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