Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 1)



Ergänzende Informationen

Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung gewährt. In der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden die Kernelemente gedeckter Schuldverschreibungen beschrieben und wird eine gemeinsame Definition gedeckter Schuldverschreibungen formuliert.

(2) Am 20. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden "EBA"), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichtet wurde, um eine Stellungnahme zur Frage der Angemessenheit der in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikogewichte von gedeckten Schuldverschreibungen. Aus der Stellungnahme der EBa vom 1. Juli 2014 geht hervor, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelte günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung aus aufsichtsrechtlicher Sicht im Prinzip angemessen ist. Die EBa empfahl jedoch, weitere Überlegungen anzustellen, um die Anforderungen an die günstigere Behandlung bei der Risikogewichtung zu ergänzen und zumindest die Bereiche Liquiditätsrisikominderung und Übersicherung, die Rolle der zuständigen Behörden und die Weiterentwicklung bestehender Anforderungen an die Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern abzudecken.

(3) Angesichts der Stellungnahme der EBa ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen aufzustellen und dadurch die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu erhöhen, die für eine günstigere Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Betracht kommen.

(4) Die zuständigen Behörden können die Anwendung der Anforderung, dass Risikopositionen gegen Kreditinstitute im Deckungspool der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein müssen, teilweise aussetzen und für bis zu 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts Risikopositionen der Bonitätsstufe 2 genehmigen. Eine solche teilweise Befreiung erfordert jedoch eine vorherige Konsultation der EBa und gilt nur dann, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 belegt werden können. Da es in den meisten Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets zunehmend schwierig wird, die Anforderung einzuhalten, dass Risikopositionen über die von einer externen Ratingagentur zugeteilte Bonitätsstufe 1 verfügen müssen, halten die Mitgliedstaaten mit den größten Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen die Anwendung einer solchen teilweisen Ausnahmeregelung für notwendig. Um die Verwendung von Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen zu vereinfachen und den Schwierigkeiten bei möglichen Konzentrationsproblemen zu begegnen, muss die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch eine neue Bestimmung geändert werden, der zufolge Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die für die Bonitätsstufe 2 in Betracht kommen, für bis zu 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden können, ohne dass die EBa konsultiert werden muss. Die Anwendung der Bonitätsstufe 3 auf kurzfristige Einlagen und auf Derivate muss - in bestimmten Mitgliedstaaten - in den Fällen zugelassen werden, in denen die Erfüllung der Anforderungen der Bonitätsstufe 1 oder 2 zu schwierig wäre. Die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden sollten berechtigt sein, nach Anhörung der EBa die Anwendung der Bonitätsstufe 3 auf Derivatekontrakte zuzulassen, um möglichen Konzentrationsproblemen zu begegnen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion