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Regelwerk, EU 2019, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 der Kommission vom 13. Dezember 2019 über besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 156)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält allgemeine Bestimmungen über die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen und überträgt der Kommission die Befugnis, diesbezüglich besondere Vorschriften festzulegen.

(2) Gemäß der genannten Verordnung könnten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder die in der Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind (das "spezifizierte Material"), ein Pflanzengesundheitsrisiko in der Union darstellen. Die vorliegende Durchführungsverordnung sollte daher die Anforderungen für die sichere Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen festlegen.

(3) Es sollte gewährleistet sein, dass die Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen nur dann erfolgt, wenn das Material ohne Unterbrechung in den genehmigten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß den in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Anforderungen aufbewahrt wurde und als frei von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten, befunden wurde. Außerdem sollte dargelegt werden, dass zu diesem Zweck die geeigneten Methoden im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angewendet wurden, um eine möglichst wirksame Umsetzung dieser Anforderung zu gewährleisten.

(4) Da die Verordnung (EU) 2016/2031 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, und um eine kohärente Anwendung aller Vorschriften über Pflanzenschädlinge zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. Daher sollte sie am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält besondere Vorschriften für die Freigabe des spezifizierten Materials aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "spezifiziertes Material" Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen gelten oder die in der Liste gemäß deren Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind;

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