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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. L 324 vom 13.12.2019 S. 7)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie behandelt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke als einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2) Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht nach Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG bei der Mehrwertsteuer auf bestimmte Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Bei Fahrzeugen, die dieser Begrenzung auf 40 % unterliegen, ist Italien gehalten, die Steuerpflichtigen von der Pflicht zu entbinden, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf einer Dienstleistung gegen Entgelt nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG gleichzustellen. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/441/EG, die bereits mehrmals verlängert wurde, endet am 31. Dezember 2019.

(3) Mit einem am 12. April 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, die mit der Entscheidung 2007/441/EG genehmigte abweichende Regelung (im Folgenden "abweichende Regelung") für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(4) Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 übermittelte die Kommission den Antrag Italiens gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

(5) Zusammen mit dem Antrag übermittelte Italien der Kommission gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2007/441/EG einen Bericht, der eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts einschließt. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Italien einen Satz von 40 % nach wie vor für gerechtfertigt. Italien vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aussetzung der Mehrwertsteuerpflicht für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das der Begrenzung auf 40 % unterliegt, im Hinblick auf die Vollständigkeit und Kohärenz der Maßnahme nach wie vor erforderlich ist. Nach Angaben Italiens würde dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Italien weist außerdem darauf hin, dass diese abweichende Regelung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6) Eine Verlängerung der Anwendung der abweichenden Regelung sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit der abweichenden Regelung und die Angemessenheit des Prozentsatzes zu bewerten. Italien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.

(7) Für die Vorlage eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelung über 2022 hinaus, die Italien für notwendig erachtet, sollte eine Frist festgesetzt werden. Darüber hinaus sollte Italien gemäß der Entscheidung 2007/441/EG Artikel 6 Unterabsatz 2 verpflichtet werden, zusammen mit einem solchen Verlängerungsantrag einen Bericht zu übermitteln, der eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts einschließt.

(8) Die abweichende Regelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

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