Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/2135 des Rates vom 21. November 2019 über den im Namen der Union bei der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam und zur Änderung der Anlage a dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 324 vom 13.12.2019 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber 1 (im Folgenden "Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 2 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommen hat, bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25.-29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden "vorgeschlagener Beschluss") über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam und zur Änderung der Anlage a des Übereinkommens annehmen.

(4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der COP3 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, denn der vorgeschlagene Beschluss wird im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten, da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen.

(5) Der vorgeschlagene Beschluss sieht ein Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden ab dem Jahr 2022 vor. Gemäß dem vorgeschlagenen Beschluss soll das Verbot der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Dentalamalgam ab 2025 auf alle anderen Verwendungen ausgeweitet werden, es sei denn, es sind keine quecksilberfreien Alternativen verfügbar. Der vorgeschlagene Beschluss sieht die Änderung der Anlage a des Übereinkommens vor, um diese Verbote darin umzusetzen.

(6) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über Quecksilber darf seit dem 1. Juli 2018 Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, während gemäß Artikel 19 der Verordnung die Kommission eine Bewertung vornimmt und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht dazu vorlegt, ob es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen.

(7) Zudem ist in Artikel 10 Absätze 1, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2017/852 geregelt, dass Dentalamalgam in der Union nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden darf, dass zahnmedizinische Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, mit Amalgamabscheidern ausgestattet sein müssen, und dass Zahnärzte sicherstellen müssen, dass ihr Amalgamabfall - auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon - von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

(8) Die Union sollte nur die Annahme eines Beschlusses auf der COP3 befürworten, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht. Der vorgeschlagene Beschluss sollte daher nur befürwortet werden, sofern seine Bestimmungen über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen sowie von Zähnen von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden betroffen sind

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "COP3") zu vertreten ist, ist die Befürwortung der Annahme eines Beschlusses über den schrittweisen Verzicht auf die Verwendung von Dentalamalgam, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht.

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können, sofern diese im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen, von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der COP3 eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019.

1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion