Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/2122
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere

Artikel 4 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen

Artikel 5 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

Artikel 6 Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

Artikel 7 Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Artikel 8 Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Artikel 9 Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden

Artikel 10 Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen

Artikel 11 Heimtiere

Artikel 12 Informationen über Heimtiere

Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009

Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I

Teil 1
Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a

Teil 2
Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

Anhang II Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1

Anhang III Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Anhang IV Plakat gemäß Artikel 12

Anhang V