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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 1, ber. 2020 L 20 S. 24)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Regelung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und ihrer Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass sie geändert werden muss. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln, da die Richtlinie (EU) 2017/1132 lediglich Vorschriften für inländische Spaltungen von Aktiengesellschaften enthält.

(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV werden der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkte gleichgestellt. Laut Rechtsprechung schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz, und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV als solches nicht aus.

(4) Aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den wirksamen Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften auch mit anderen Zielen der europäischen Integration, wie der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 AEUV angeführte soziale Schutz sowie die in den Artikeln 151 und 152 AEUV angeführte Förderung des sozialen Dialogs, in Einklang gebracht werden. Die Rechte von Gesellschaften auf eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sollten mit dem Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einhergehen und damit in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen.

(5) Das Fehlen eines Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit und somit zu Hindernissen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Eine weitere Folge ist der suboptimale Schutz der Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter im Binnenmarkt.

(6) Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, harmonisierte Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen zu erlassen. Ein harmonisierter Rechtsrahmen würde einen weiteren Beitrag zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit leisten und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einen angemessenen Schutz bieten.

(7) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel "Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen" angekündigt, dass sie prüfen werde, ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen aktualisiert werden müssen, damit es für KMU leichter wird, die für sie optimalen Unternehmensstrategien zu wählen und sich veränderten Marktbedingungen anzupassen, ohne dass jedoch der bestehende Beschäftigungsschutz aufgeweicht wird. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel "Arbeitsprogramm der Kommission 2017 - Ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt" kündigte die Kommission eine Initiative zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen an.

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