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Beschluss (EU) 2019/2119 des Rates vom 21. November 2019 über den im Namen der Union bei der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 320 vom 11.12.2019 S. 117)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber 1 (im Folgenden " Übereinkommen") wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates 2 geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.
(2) Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommen hat, bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer dritten Tagung vom 25. bis 29. November 2019 (COP3) voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden "vorgeschlagener Beschluss") zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, was eine Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 11 (Quecksilberabfälle) des Übereinkommens bedeuten würde. Quecksilberabfälle, für die Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens gilt, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden. Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens festgelegten Schwellenwerte - auch für Abfälle, die mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind - sollten deshalb in einer Höhe festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass alle solche Abfälle, die Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in sich bergen, umweltgerecht behandelt werden.
(4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der COP3 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, denn der vorgeschlagene Beschluss wird im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten, da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen.
(5) Die Union hat maßgeblich zur Ausarbeitung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu der Sachverständigenarbeit zwischen den Tagungen, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer zweiten Tagung angenommen Beschluss MC-2/2 eingeleitet wurde und die zu dem vorgeschlagenen Beschluss geführt hat, beigetragen.
(6) Im Unionsrecht ist bereits vorgesehen, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem Quecksilbergehalt ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen muss.
(7) Die Union sollte nur die Annahme eines Beschlusses auf der COP3 befürworten, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "COP3") zu vertreten ist, ist die Befürwortung der Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht.
Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können, sofern diese im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen, von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der COP3 eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019.
2) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 02.06.2017 S. 4).
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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