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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 142 vom 02.06.2017 S. 4)



Hinweis: s.a.Beschl. (EU) 2017/938

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 2 wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen") am 10. Oktober 2013 im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2) Das Übereinkommen wurde am 10. Oktober 2013 in Kumamoto angenommen. Es schafft einen Rahmen für die Eindämmung und Begrenzung der Verwendung und der anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3) Das besondere Merkmal von Quecksilber ist sein grenzüberschreitender Charakter. Daher ist in Ergänzung zu den EU-internen Maßnahmen globales Handeln erforderlich, damit der Schutz der Bürger und der Umwelt in der Union gewährleistet ist.

(4) Im Siebten Umweltaktionsprogramm 3 ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, die sicherstellen sollen, dass die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden.

(5) Ziel der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber aus dem Jahr 2005, die 2010 überarbeitet wurde, ist die Verringerung der Quecksilberemissionen, die Reduzierung des Angebots an Quecksilber und der entsprechenden Nachfrage, der Schutz vor Quecksilberexpositionen sowie die Förderung internationaler Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber.

(6) Der Rat bekräftigt, wie er in seinen Schlussfolgerungen vom 14. März 2011 zum Ausdruck gebracht hat, erneut sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. Das Übereinkommen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(7) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens soll die Union in ihrer Genehmigungsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist.

(8) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden

-hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die nach Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung wird hiermit ebenfalls genehmigt

Der Wortlaut des Übereinkommens und der Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestimmt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens gemeinsam mit der Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

1) Zustimmung gegeben am 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Beschluss (EU) 2017/938 des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

3) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 171).

Übersetzung

.

Übereinkommen von Minamata über Quecksilber Anlage

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,

unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,

auch unter Hinweis auf

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