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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1 und 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 74)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Im Rahmen seines Projekts zur Verbesserung der Kommunikation in der Finanzberichterstattung ("Better Communication in Financial Reporting"), mit dem die Art und Weise, wie Abschlussadressaten über Finanzinformationen unterrichtet werden, verbessert werden soll, hat das International Accounting Standards Board am 31. Oktober 2018 in seiner Verlautbarung "Definition von "wesentlich" (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)" die Definition von "wesentlich" geschärft, um Unternehmen Wesentlichkeitseinschätzungen zu erleichtern und die Relevanz der Anhangangaben im Abschluss zu erhöhen.

(3) Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Aufgrund der Änderungen an IAS 1 und IAS 8 müssen konsequenterweise auch IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen geändert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a) IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

b) IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

c) IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

d) IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

e) IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Anhang

Definition von "wesentlich"

Änderungen an IAS 1 und IAS 8

Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

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