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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2098 der Kommission vom 28. November 2019 über befristete Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verwehrt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8092)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 111aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die beim Eingang von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Union gelten. Sie sieht insbesondere vor, dass die Kommission für bestimmte Arten des Eingangs solcher Erzeugnisse in die Union Vorschriften erlässt. Die in der genannten Richtlinie festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften berühren nicht die in der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 vorgesehenen Veterinärkontrollen und werden parallel zu diesen angewandt.

(2) Die Richtlinie 97/78/EG enthält Vorschriften für die Organisation von Veterinärkontrollen bei Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, einschließlich solcher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/99/EG fallen. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG müssen die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich bestimmter Bedingungen - die Wiedereinfuhr solcher Erzeugnisse gestatten, wenn diese von einem Drittland zurückgewiesen wurden. Zu diesen Bedingungen gehören auch Veterinärbescheinigungen, und ihr Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen.

(3) Durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Rates 3 wurde die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Mit der genannten Verordnung wurde ein neuer Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Unionsvorschriften in Bezug auf die Lebensmittelkette geschaffen. Sie enthält unter anderem Vorschriften für amtliche Kontrollen beim Eingang von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Lebensmitteln, in die Union. Des Weiteren wurde durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und Rates 4 die Richtlinie 2002/99/EG mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zum Schutz gegen Tierseuchen, einschließlich Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Die in diesen beiden Verordnungen festgelegten Vorschriften finden parallel Anwendung, doch während die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 horizontalen Charakter haben, sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 sektorspezifischer, da sie die Tiergesundheit betreffen.

(4) Nun wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission 5 gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 ergänzende Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Tieren und Waren erlassen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde. Diese ergänzenden Vorschriften zielen darauf ab, zu überprüfen, ob die zurückkehrenden Sendungen unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, und nehmen auf diese in den Tiergesundheitsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen Bezug. Diese Delegierte Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2019, im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625.

(5) Die Rechtsakte der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/99/EG enthalten derzeit keine besonderen Tiergesundheitsanforderungen für die Wiedereinfuhr in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union ausgeführt wurden und denen von einem Drittland der Eingang verwehrt wurde. Daher sollten besondere Tiergesundheitsanforderungen für die Wiedereinfuhr in die Union von Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die aus der Union ausgeführt wurden und denen von Drittländern der Eingang verwehrt wurde, festgelegt werden, um Rechtssicherheit bezüglich der für solche Sendungen geltenden Tiergesundheitsanforderungen zu schaffen und potenzielle Tiergesundheitsrisiken nach dem 14. Dezember 2019, nach der Aufhebung der Richtlinie 97/78/EG, zu mindern.

(6) Insbesondere sollten das Entladen, die Lagerung und das erneute Verladen dieser Erzeugnisse in den Drittländern keine Risiken einer Einschleppung und Ausbreitung von Erregern bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführter Tierseuchen in die Union bergen.

(7) Neben der Prüfung der von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellten Originalunterlagen sollte es auch zulässig sein, den Ursprung der Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs anhand der elektronischen Fassung des Originals der amtlichen Bescheinigung zu überprüfen, die in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) erfasst wurde, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 6 eingerichtet wurde.

(8) Es sollte erlaubt sein, eine Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die nach einer Zurückweisung durch ein Drittland in die Union zurückgesandt wurde, an einen Bestimmungsort in der Union zu transportieren, an dem sich die zuständige Behörde dieses Bestimmungsorts zur Entgegennahme der Sendung bereit erklärt hat.

(9) Es muss gewährleistet werden, dass Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die nach einer Zurückweisung durch ein Drittland in die Union zurückgesandt wurden, an ihrem Bestimmungsort in der Union eintreffen. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission 7 festgelegten Verfahrensvorschriften für die Überwachung des Transports und des Eintreffens solcher Sendungen gelten, und zwar von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union.

(10) Die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Tiergesundheitsanforderungen sollten bis zum 21. April 2021 gelten, da die Verordnung (EU) 2016/429 und die Delegierte Verordnung der Kommission mit Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang in die Union sowie die Verbringung und Handhabung nach dem Eingang von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten ab dem genannten Datum gelten.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt den Eingang in die Union von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verwehrt wurde, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Sendung wird begleitet von dem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellten Original der amtlichen Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments oder deren bzw. dessen elektronischer Fassung, die in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 eingerichtet wurde, oder einer beglaubigten Kopie davon.
  2. Der Sendung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Union beigefügt, in der sie ihre Bereitschaft zur Entgegennahme der Sendung bestätigt und den Bestimmungsort für deren Rückkehr in die Union angibt.
  3. Der Sendung ist eines der folgenden Dokumente beigefügt, das den Grund für die Zurückweisung durch das Drittland, gegebenenfalls Ort und Datum des Entladens, der Lagerung und des erneuten Verladens im Drittland, sowie folgende Informationen enthält:
    1. im Fall von Behältnissen oder Packstücken mit intaktem Originalverschluss eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, mit der er bestätigt, dass der Transport unter für die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs geeigneten Bedingungen erfolgt ist und der Inhalt der Sendung während des Transports nicht verändert wurde, oder
    2. eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Drittlandes, mit der bestätigt wird, dass die unter Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt wurden.
  4. Falls die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in einem Drittland entladen wurden, hat die zuständige Behörde oder die sonstige öffentliche Stelle des Drittlandes bestätigt, dass
    1. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in dem Drittland keiner anderen Behandlung als dem Entladen, der Lagerung und dem erneuten Verladen unterzogen wurden;
    2. wirksame Maßnahmen durchgeführt wurden, um die Kontamination der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Erregern der in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Tierseuchen während des Entladens, der Lagerung und des erneuten Verladens im Drittland zu verhindern;
    3. der Ort des Entladens, der Lagerung und des erneuten Verladens im Drittland während des Entladens, der Lagerung und des erneuten Verladens im Drittland keinen tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen wegen der in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführten Tierseuchen unterlag.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ist in Fällen, in denen die in der genannten Bestimmung aufgeführten Dokumente nicht von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurden, der Ursprung der Sendung anderweitig auf der Grundlage dokumentierter Nachweise zu beglaubigen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer vorzulegen hat.

(3) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle überwacht den Transport der Sendung mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs zum Bestimmungsort und deren Eintreffen dort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 14. Dezember 2019 bis zum 21. April 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).

3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde (ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 6).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1).

ENDE

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