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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1)



s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften über amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2) In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien der Waren aufgeführt, die an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlich zu kontrollieren sind. Diese Waren umfassen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse).

(3) Wenn Sendungen mit bestimmten Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union eingeführt werden, sehen die Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Fällen vor, dass ihr Transport von der Eingangskontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort und ihr Eintreffen an ihrem Bestimmungsort in der Union überwacht werden müssen, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhüten.

(4) In der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 sind Vorschriften für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen sowie Bedingungen für den Transport von Erzeugnissen festgelegt, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zum Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden müssen. Diese Vorschriften sehen u. a. vor, dass die Beförderung von Sendungen mit solchen Erzeugnissen zwischen der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens und dem Betrieb am Bestimmungsort unter Aufsicht der zuständigen Behörde in von der zuständigen Behörde verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen erfolgen muss.

(5) Darüber hinaus ist in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 3

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