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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 28 A;
VO (EU) 2022/1667 - ABl. L 251 vom 29.09.2022 S. 4 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält besondere Vorschriften über amtliche Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen kann.

(2) In den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen festgelegt, die bei Verdacht auf einen Verstoß zu treffen sind, sowie Maßnahmen aufgeführt, die im Fall eines festgestellten Verstoßes zu ergreifen sind.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Richtlinie 96/23/EG des Rates 2 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. In der genannten Richtlinie sind derzeit Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und insbesondere die Durchsetzungsmaßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Behörden bei mutmaßlichen oder festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit Stoffen und Rückständen im Geltungsbereich dieser Richtlinie zu treffen sind.

(4) Die in der Richtlinie 96/23

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