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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2074 der Kommission vom 23. September 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 6 A;
VO (EU) 2021/2089 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 149 Inkrafttreten)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen erlassen, denen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung unterzogen werden müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

(2) Tiere und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und ggf. Warenuntersuchungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Insbesondere soll mit diesen Kontrollen gewährleistet werden, dass die Tiere für die weitere Beförderung an ihren Bestimmungsort transportfähig sind und die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

(3) In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 sind die Vorschriften für Veterinärkontrollen festgelegt, die durchzuführen sind, um die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union zu genehmigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.

(4) Um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, sollten die Anforderungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG mit gewissen Anpassungen beibehalten werden; hierbei sollten die Erfahrungen im Zuge der Anwendung der Anforderungen nach diesem Artikel sowie der neue Rechtsrahmen, der mit der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffen wurde, berücksichtigt werden.

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