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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2089 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, von denen ein geringes Risiko ausgeht, Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und hinsichtlich Heimtieren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der genannten Delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Verweise auf bestimmte aufgehobene Rechtsakte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 149)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b bis f und Buchstabe h, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben h und k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, durchführen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission 2 wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.
(3) Von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, die von einem Betreiber im Bestimmungsmitgliedstaat zur Prüfung und Analyse verwendet werden, geht ein geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, da sie nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Daher sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilen können, um diese Proben von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen auszunehmen.
(4) Um Risiken für die Tiergesundheit vorzubeugen, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Genehmigung für Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Tiergesundheitsanforderungen in oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 3
(Stand: 06.12.2021)
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