VO (EU) 2019/2035
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Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Teil II
Registrierung, Zulassung, Verzeichnisse und Führen von Aufzeichnungen
Titel I
Registrierung und Zulassung von Transportunternehmern und Unternehmern von Betrieben durch die zuständige Behörde
Kapitel 1
Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren
Artikel 3 Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
Kapitel 2
Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben
Artikel 4 Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen
Artikel 5 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
Artikel 6 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Brütereien
Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben
Kapitel 3
Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 9 Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen
Artikel 10 Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen
Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln
Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Artikel 15 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Kapitel 4
Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
Artikel 16 Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere
Artikel 17 Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere
Titel II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten und zugelassenen Transportunternehmer und Unternehmer von Betrieben
Kapitel 1
Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer
Artikel 18 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien
Artikel 19 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Kapitel 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe
Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
Titel III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen
Kapitel 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
Artikel 22 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 23 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden
Artikel 24 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Artikel 25 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden
Artikel 26 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden
Artikel 27 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden
Artikel 28 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Artikel 29 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 30 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Artikel 31 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Artikel 32 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe
Kapitel 2
Brütereien
Artikel 33 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien
Kapitel 3
Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer
Artikel 34 Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren
Kapitel 4
Unternehmer, die Auftriebe durchführen
Artikel 35 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Artikel 36 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Artikel 37 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Teil III
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Bruteiern
Titel I
Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 38 Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 39 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden
Artikel 40 Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden
Artikel 41 Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 42 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder
Artikel 43 Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder
Kapitel 3
Identifizierungsdokument
Artikel 44 Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder
Titel II
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 45 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 46 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 47 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten
Artikel 48 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 49 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen
Kapitel 3
Verbringungsdokument
Artikel 50 Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Artikel 51 Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen
Titel III
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schweine
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 52 Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 53 Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette
Artikel 54 Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden
Artikel 55 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 56 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine
Kapitel 3
Verbringungsdokument
Artikel 57 Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Titel IV
Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden
Kapitel 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 58 Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 59 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 60 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben
Artikel 61 Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden
Artikel 62 Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden
Artikel 63 Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden
Kapitel 2
Elektronische Datenbank
Artikel 64 Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden
Kapitel 3
Identifizierungsdokument
Artikel 65 Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden
Artikel 66 Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente
Artikel 67 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten
Artikel 68 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden
Artikel 69 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente
Titel V
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, Camelidae, Cervidae, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Kapitel 1
Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen
Abschnitt 1
Mittel zur Identifizierung
Artikel 70 Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Abschnitt 2
Identifizierungsdokument
Artikel 71 Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen
Abschnitt 3
Rückverfolgbarkeit von Heimtieren
Artikel 72 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken
Kapitel 2
Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae
Artikel 73 Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Artikel 74 Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten
Artikel 75 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae
Kapitel 3
Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 76 Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Kapitel 4
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Abschnitt 1
Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 77 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 78 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 79 Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden
Titel VI
Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Artikel 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Titel VII
Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union
Artikel 81 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Artikel 82 Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Artikel 83 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union
Teil IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 84 Aufhebung
Artikel 85 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005
Artikel 86 Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262
Artikel 87 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere
Artikel 88 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen
Artikel 89 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Teils II Titel I Kapitel 2, 3 und 4
Teil 1
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
Teil 2
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Teil 3
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7
Teil 4
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
Teil 5
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11
Teil 6
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12
Teil 7
Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13
Teil 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14
Teil 9
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16
Anhang II Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien und Seuchenüberwachungsprogramme in Geflügelbetrieben und Brütereien
Teil 1
Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7
Teil 2
Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen
2.1. Feststellung einer Infektion mit den Erregern:
2.2. Zielgeflügelarten:
2.3. Untersuchungen:
2.4. Matrix der Probenahmen
2.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
2.6. Untersuchung von Proben und Testmethoden:
2.7. Ergebnisse:3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant:
3.1. Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:
3.2. Zielarten:
3.3. Untersuchungen:
3.4. Matrix der Probenahmen
3.5. Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
3.6. Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:
3.7. Ergebnisse:
Teil 3
Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken