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Regelwerk, EU 2019, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/2006 der Kommission vom 29. November 2019 über die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

(ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 59)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben an den Generalsekretär der Europäischen Kommission, das am 9. September 2019 registriert wurde, teilte Irland seine Absicht mit, sich an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu beteiligen.

(2) Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(3) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 sollte daher bestätigt werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/1727 trat am 11. Dezember 2018 in Kraft und findet ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.

(5) Nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 sollte dieser Beschluss unverzüglich am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2019

1) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 138).

ENDE

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