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Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8577)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Überwachung und Bewertung der Durchführung ihrer Maßnahmen zur Abfallvermeidung durch Messung des Umfangs der Lebensmittelabfälle auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode sowie zur Übermittlung dieser Daten an die Kommission. Den Daten ist ein Qualitätskontrollbericht beizufügen.

(2) Das Format für die Übermittlung von Daten zum Umfang der Lebensmittelabfälle hat den Methoden Rechnung zu tragen, die im Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission 2 festgelegt sind; dieser enthält die gemeinsame Methode zur Messung des Umfangs der in den Mitgliedstaaten angefallenen Lebensmittelabfälle.

(3) Den Mitgliedstaaten wird im Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 eine ganze Reihe von Methoden für die Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen angeboten. Zwecks Gewährleistung einer harmonisierten Berichterstattung ist es notwendig, detaillierte Informationen über die Methoden einzuholen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG in dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Format.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

2) Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 77).

.

Format für die Übermittlung von Daten zum Umfang von Lebensmittelabfällen Anhang

A. Format für die Übermittlung von Daten zu den Mengen an Lebensmittelabfällen sowie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen

1. Daten zu den Mengen an Lebensmittelabfällen (in metrischen Tonnen Frischmasse)

Stufe der Lebensmittelkette Lebensmittelabfälle im Sinne von Artikel 1 des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 Lebensmittelabfälle, die als oder im Abwasser entsorgt werden (im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597)
Lebensmittelabfälle insgesamt Anteil der Lebensmittelabfälle insgesamt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zum Teil aus vom Menschen aufzunehmenden Lebensmitteln bestehen (im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597)
Primärerzeugung
Verarbeitung und Herstellung
Einzelhandel und sonstiger Vertrieb von Lebensmitteln
Gaststätten und Verpflegungsdienste
private Haushalte
Summe

2. Daten zum Umgang mit Lebensmittelüberschüssen im Zusammenhang mit der Vermeidung von Lebensmittelabfällen (in metrischen Tonnen Frischmasse)

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(Stand: 09.12.2019)

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