Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 77)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/98/EG wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vermeidung von Lebensmittelabfällen in ihre Abfallvermeidungsprogramme aufzunehmen und die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu überwachen und zu bewerten, indem der Umfang von Lebensmittelabfällen auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik gemessen wird. Es obliegt der Kommission, auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeit der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung diese gemeinsame Methodik festzulegen und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen vorzugeben.

(2) Die Definition von "Lebensmittel" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 versteht Lebensmittel als Ganzes, entlang der gesamten Lebensmittelkette von der Erzeugung bis zum Verbrauch. Lebensmittel beinhalten auch nichtessbare Bestandteile, wenn diese bei der Erzeugung des Lebensmittels nicht von den essbaren Bestandteilen getrennt wurden, z.B. Knochen, die dem zum menschlichen Verzehr bestimmten Fleisch anhaften. Daher können Lebensmittelabfälle auch Stücke umfassen, die teils aus aufzunehmenden Lebensmitteln und teils aus nicht aufzunehmenden Lebensmitteln bestehen.

(3) Nicht zu Lebensmittelabfällen gehören die Verluste, die auf Stufen der Lebensmittelkette auftreten, auf denen bestimme Erzeugnisse noch nicht als Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten, z.B. noch nicht geerntete essbare Pflanzen. Darüber hinaus fallen auch keine Nebenprodukte aus der Erzeugung von Lebensmitteln darunter, die die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG erfüllen, da es sich bei solchen Nebenprodukten nicht um Abfall handelt.

(4) Lebensmittelabfälle sind entlang der gesamten Lebensmittelkette zu vermeiden und zu verrin gem. Da je nach den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette deutlich andere Arten von Lebensmittelabfällen und andere die Verschwendung von Lebensmitteln begünstigende Faktoren auftreten, sollten die Lebensmittelabfälle auf jeder Stufe separat gemessen werden.

(5) Bei dieser Zuordnung der Lebensmittelabfälle zu den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette sollte die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union gelten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als "NACE Revision 2" aufgestellt wurde. Da eine entsprechende NACE-Revision-2-Einstufung fehlt, sollte die Zuordnung der "privaten Haushalte" im Sinne von Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorgenommen werden.

(6) Zwar ermöglicht die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 5 über ein europäisches Abfallverzeichnis nicht immer eine präzise Bestimmung der Lebensmittelabfälle, doch kann sie den nationalen Behörden bei der Messung der Lebensmittelabfälle als Richtschnur dienen.

(7) Landwirtschaftliche Materialien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/98/EG und tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen und sollten daher nicht als Lebensmittelabfälle gemessen werden.

(8) Damit die Methodik praktisch angewandt werden kann und der Aufwand infolge der Überwachung verhältnismäßig und vernünftig ist, sollten manche Abfallströme, in denen Lebensmittelabfälle gar nicht erwartet werden oder nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten sind, nicht als Lebensmittelabfälle gemessen werden.

(9) Für eine genauere Messung der Lebensmittelabfälle sollten mit Lebensmittelabfällen vermischte Nonfood-Materialien (z.B. Böden oder Verpackung) so weit wie möglich aus der Masse der Lebensmittelabfälle herausgerechnet werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion