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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1942 der Kommission vom 22. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 303 vom 25.11.2019 S. 29)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Carbendazim (EG-Nr.: 234-232-0, CAS-Nr.: 10605-21-7).

(2) Carbendazim wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 9 entspricht, bewertet.

(3) Die bewertende zuständige Behörde Deutschlands legte der Kommission den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen am 2. August 2013 vor.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur 4 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 27. Februar 2019 vom Ausschuss für Biozidprodukte angenommen.

(5) Nach dieser Stellungnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 9 , die Carbendazim enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die Umwelt unannehmbare Risiken ergab und keine sichere Verwendung identifiziert werden konnte.

(6) In Anbetracht der Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ist es nicht angebracht, Carbendazim zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zu genehmigen, da die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt sind.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Carbendazim (EG-Nr.: 234-232-0, CAS-Nr.: 10605-21-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. November 2019

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).

4) Biocidal Products Committee (BPC) opinion on the application for approval of the active substance Carbendazim, Product type: 9, ECHA/BPC/218/2019, angenommen am 27. Februar 2019.


ENDE

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