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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1931 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8424)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 299 vom 20.11.2019 S. 61)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1900 der Kommission 5 geändert.

(2) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor, und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe sowie anderen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1900 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Polen aufgetreten. Außerdem hat sich die Seuchenlage bei Hausschweinen in Litauen aufgrund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2002/60/EG anwendet, verbessert.

(4) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der "OIE-Kodex") in Litauen ergriffen wurden, sollten im Einklang mit dem OIE-Kodex einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in den Bezirken Šiauliai und in Litauen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion des Seuchenbetriebs und aufgrund der Freiheit dieser Gebiete von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in den vergangenen drei Monaten nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Seuchenlage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in dem genannten Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist.

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(Stand: 28.11.2019)

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