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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1903 des Rates vom 8. November 2019 zur Ermächtigung Tschechiens zur Anwendung der von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

(ABl. L 293 vom 14.11.2019 S. 101aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 199c Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 199c der Richtlinie 2006/112/EG gestattet den Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 193 der genannten Richtlinie bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bis zum 30. Juni 2022 die Einführung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf nicht grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, wonach die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert werden, die alle einen Schwellenwert von 17.500 EUR je Umsatz übersteigen.

(2) In zwei Schreiben, die am 21. Januar 2019 und 22. März 2019 bei der Kommission eingingen, hat Tschechien eine Ermächtigung zur Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beantragt.

(3) Die Mehrwertsteuerlücke Tschechiens im Jahr 2014 betrug gemäß der Methode und den Zahlen des Abschlussberichts 2016 der Kommission vom 23. August 2016 zur Mehrwertsteuerlücke 16,14 % der gesamten Mehrwertsteuerschuld dieses Landes. Die Mehrwertsteuerlücke Tschechiens liegt somit mehr als fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke (10,4 %).

(4) Der Anteil des Karussellbetrugs an der gesamten tschechischen Mehrwertsteuerlücke belief sich, gestützt auf die Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates 2 über die Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft beigefügt war, auf mehr als 25 %.

(5) Tschechien hat der Kommission nähere Angaben vorgelegt, die belegen, dass die von diesem Mitgliedstaat umgesetzten Gegenmaßnahmen zwar positive Ergebnisse erzielt haben, zur Bekämpfung des Karussellbetrugs jedoch nicht ausreichen. Auch die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hat sich als nicht ausreichend zur Bekämpfung des Karussellbetrugs erwiesen.

(6) Tschechien hat der Kommission nähere Angaben vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass durch die Einführung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch die Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuererhebung zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 10 Mrd. Tschechischen Kronen (CZK) erzielt werden könnten. Tschechien hat auch nachgewiesen, dass sich die zusätzliche Belastung für Unternehmen und Steuerbehörden insgesamt voraussichtlich auf 604 Mio. CZK belaufen wird. Der zu erwartende Nutzen der Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuererhebung überwiegt somit die zu erwartende zusätzliche Belastung der Unternehmen und Steuerbehörden um mindestens 25 %.

(7) Da Tschechien die zu erwartende Zusatzbelastung der Unternehmen und Steuerbehörden durch die Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft als geringfügig einstuft, werden den Unternehmen und Steuerbehörden somit keine höheren Kosten als durch die Anwendung anderer Gegenmaßnahmen entstehen.

(8) Tschechien hat eine Ermächtigung zur Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2022 beantragt.

(9) Tschechien hat gegenüber der Kommission bestätigt, dass Maßnahmen zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen über die Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft durch E-Mail, öffentliche Vorträge, Gespräche mit Unternehmensverbänden, die Internetseite der Regierung sowie gedrucktes und elektronisches Informationsmaterial durchgeführt werden.

(10) Tschechien hat der Kommission eine eingehende Beschreibung seiner bestehenden Mehrwertsteuerkontrollverfahren vorgelegt und bestätigt, dass diese Maßnahmen durch den Zusatz eines speziellen Codes für die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausreichen werden, um das wirksame Funktionieren und Überwachung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu gewährleisten.

(11) Auf Grundlage der Informationen, die Tschechien der Kommission vorgelegt hat, wird angenommen, dass Tschechien die Bedingungen des Artikels 199c Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erfüllt und dass der von Tschechien vorgelegte Antrag die Anforderungen des Artikels 199c Absatz 3 der Richtlinie erfüllt. Deshalb sollte Tschechien ermächtigt werden, die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

(12) Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Tschechien ermächtigt, die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gemäß Artikel 199c der Richtlinie vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

1) ABl. L°347 vom 11.12.2006 S.°1.

2) Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes (ABl. L°329 vom 27.12.2018 S.°3).


ENDE

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