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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1887 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU hinsichtlich der Verfügbarkeit und Aktualität der Informationen auf der Liste der zugelassenen Einrichtungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7899)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 290 vom 11.11.2019 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 wurden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den in seinem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. Mit diesem Durchführungsbeschluss wird die Versendung von Sendungen von Hausschweinen und Schweinefleischerzeugnissen sowie von Sendungen von Wildschweinen und Wildschweinefleischerzeugnissen aus den in seinem Anhang aufgeführten Gebieten verboten. Darüber hinaus werden Vorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, wie die Informationspflichten der Mitgliedstaaten. Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 5 festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sieht auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in den Teilen II, III oder IV des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer vor.

(3) Bestimmte Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Schweine, aus denen die entsprechenden Erzeugnisse gewonnen werden, den Anforderungen des Artikels 11 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU genügen, die Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 12 des genannten Beschlusses erfüllen und die entsprechenden Erzeugnisse in Einklang mit dem besonderen Verfahren und der Bescheinigung gemäß Artikel 13 des genannten Beschlusses erzeugt und verarbeitet werden.

(4) Gemäß Artikel 14 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten derzeit alle sechs Monate ab dem Datum des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13 des genannten Rechtsakts übermitteln. Mit Blick auf größtmögliche Transparenz gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und einen gestrafften Informationsaustausch sollten die Mitgliedstaaten für die regelmäßige Aktualisierung der Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen und aller sachdienlichen Informationen gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU verantwortlich sein. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern zeitnah, öffentlich und leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Artikel 14 des genannten Durchführungsbeschlusses sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 14

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(Stand: 28.11.2019)

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