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Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7874)

(ABl. L 290 vom 11.11.2019 S. 18)



Hebt Entsch. 2000/738/EG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsfälle übermitteln, um nachzuweisen, dass die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG erreicht werden. Die Vorschriften für die Berechnung dieser Zielvorgaben sollten gewährleisten, dass die übermittelten Daten aller Mitgliedstaaten gültig und vergleichbar sind.

(2) Damit die Berechnung dem tatsächlichen Umfang der Deponierung entspricht, sollte die Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Abfälle alle auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 1999/31/EG umfassen, und es sollten keine Korrekturen für ihren Feuchtigkeitsgehalt vorgenommen werden. In bestimmten Fällen tragen behandelte, auf Deponien angenommene und abgelagerte Siedlungsabfälle wie etwa stabilisierte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle dazu bei, dass die Anforderungen von Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Maßnahmen zur Verringerung von Belästigungen und Gefahren durch die Deponie eingehalten werden. Da solche Siedlungsabfälle tatsächlich auf der Deponie abgelagert werden, sollten sie der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen und nicht den Verwertungsverfahren zugeordnet werden.

(3) Da die Zielvorgaben der Richtlinie 1999/31/EG für die Deponierung von Siedlungsabfällen denselben Abfallstrom betreffen wie die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen, sollten die Vorschriften für die Berechnung der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Abfälle den in der Richtlinie 2008/98/EG und im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission 3 festgelegten Berechnungsvorschriften für das Recycling von Siedlungsabfällen entsprechen.

Wenn Siedlungsabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zum Recycling oder zwecks sonstiger Verwertung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht werden, sollte daher die Abfallmenge, die im Bestimmungsland im Rahmen der Vorbehandlung, bevor die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, entfernt und anschließend auf Deponien abgelagert wird, der Menge von Siedlungsabfällen zugeschlagen werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Siedlungsabfälle gesammelt wurden, als auf Deponien abgelagert gemeldet werden.

(4) Gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 1999/31/EG wird die Menge der Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, um anschließend auf einer Deponie abgelagert zu werden, als auf einer Deponie abgelagert gemeldet. Damit sichergestellt ist, dass die Menge der als auf einer Deponie abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle keine Fraktionen von Siedlungsabfällen umfasst, die einer Beseitigung durch Verbrennung zugeführt, aber letztlich nicht auf einer Deponie abgelagert werden, sollten aus Siedlungsabfällen stammende Materialien, die anschließend aus den bei einer Beseitigung durch Verbrennung entstehenden Abfällen wiedergewonnen werden, vom Input einer Beseitigung durch Verbrennung abgezogen werden.

(5) Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine besondere Vorschrift für die Berechnung der Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle, wonach Abfälle ausgeschlossen werden, die aufgrund von Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen, entfernt werden. Werden solche entfernten Abfälle anschließend auf einer Deponie abgelagert, so sollten sie der Menge der als auf Deponien abgelagert gemeldeten Siedlungsabfälle zugeschlagen werden, um zu vermeiden, dass sie weder als zur Wiederverwendung vorbereitet noch als auf Deponien abgelagert gemeldet werden, und um sicherzustellen, dass die Daten über Siedlungsabfälle kohärent sind und dem tatsächlichen Umfang der Deponierung entsprechen.

(6) Gemäß Artikel 4

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