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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 66)
Neufassung -Ersetzt gem. Art. 8 Beschl. C(2012) 2384
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Berechnungsvorschriften für die Prüfung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen für die Jahre 2025, 2030 und 2035 gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie erreicht wurden.
(2) Mit den Vorschriften gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG wird festgelegt, dass in Bezug auf das Recycling für die Berechnung der Zielvorgaben für die Jahre 2025, 2030 und 2035 Abfälle verwendet werden, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Grundsätzlich werden die recycelten Abfälle an dem Punkt gemessen, an dem die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahmeregelung anwenden und die Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Sortierverfahrens bestimmen, sofern weitere Verluste aufgrund einer Behandlung, die vor dem Recycling stattgefunden hat, abgezogen werden und der Output tatsächlich recycelt wird.
(3) Siedlungsabfälle, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, können noch eine bestimmte Menge an Abfallmaterialien enthalten, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, aber nicht mit vertretbarem Aufwand mittels vorbereitender Verfahren vor dem Recycling entfernt werden konnten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, solche Nichtzielmaterialien für die Berechnung recycelter Siedlungsabfälle abzuziehen, sofern die Materialien im Recyclingverfahren toleriert werden und ein hochwertiges Recycling nicht behindert wird.
(4) Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es außerdem erforderlich, für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festzulegen, welche Abfallmaterialien für die Berechnung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG (Berechnungspunkte) zu berücksichtigen sind und in welcher Phase der Abfallbehandlung sie gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie (Messungspunkte) gemessen werden sollen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die zu übermittelnden Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen vergleichbar sind, sollten die für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festgelegten Berechnungspunkte auch für Abfälle gelten, die aufgrund eines vorbereitenden Verfahrens vor der Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind.
(6) Um die Vergleichbarkeit der von Abfallbehandlungsanlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen zu gewährleisten, ist es notwendig, detailliertere Vorschriften darüber festzulegen, wie die Mengen der sortierten Abfälle für die Berechnung des Inputs des Recyclingverfahrens berücksichtigt werden sollten und wie die Mengen recycelter Siedlungsabfälle berechnet werden sollten, wenn bei der Abfallbehandlung nicht nur recycelte Materialien erzeugt werden, sondern auch Brennstoffe oder andere Mittel zur Energieerzeugung oder Verfüllungsmaterialien.
(7) In Bezug auf die Berechnung der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle ist die tatsächliche Messung des Inputs oder des Outputs des Recyclingverfahrens nicht immer durchführbar, da solche Abfälle üblicherweise von einzelnen Haushalten bewirtschaftet werden. Daher sollte ein solider gemeinsamer Ansatz eingeführt werden, mit dem ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der übermittelten Daten gewährleistet wird.
(8) Um sicherzustellen, dass nur recycelte Metalle berücksichtigt werden, sollte in Bezug auf recycelte Metalle, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden, eine Berechnungsmethode festgelegt werden, bei der der Metallgehalt der aus der Bodenasche abgetrennten Abfallmaterialien ermittelt wird. Um die Relevanz der Daten sicherzustellen, sollten außerdem nur aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammende Metalle berücksichtigt werden.
(9) Die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen, die gemäß Artikel 11a
(Stand: 08.01.2020)
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