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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1881 der Kommission vom 8. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Diflubenzuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 290 vom 11.11.2019 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2) Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 2 enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3) Diflubenzuron wird bereits als zulässiger Stoff für Salmoniden (Muskel und Haut) in dieser Tabelle geführt.

(4) Am 7. Mai 2014 hat die Kommission die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden die "EMA"), gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 darum ersucht, ein neues Gutachten zu Diflubenzuron zu erstellen und dabei das genotoxische Potenzial des Diflubenzuron-Metaboliten4-Chloranilin sowie die Ergebnisse der jüngsten Bewertungen von Diflubenzuron als Pestizid (durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 3) sowie als Biozid (unter der Koordination der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission 4) zu berücksichtigen.

(5) In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 kam der Ausschuss für Tierarzneimittel (im Folgenden der "CVMP") zu dem Schluss, dass das Vorhandensein des genotoxischen Metabolits in Fischmuskel nicht bestätigt wurde, und verabschiedete eine Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wird, dass weitere Daten zur Bildung und zum Abbau von 4-Chloranilin in Fischmuskel erforderlich sind, um das von einer Exposition gegenüber Diflubenzuron ausgehende Risiko für den Verbraucher - sollte ein solches bestehen - vollständig zu charakterisieren. Aus öffentlich zugänglichen Berichten zur Pharmakologie von Diflubenzuron geht hervor, dass 4-Chloranilin bei Schafen, Schweinen und Hühnern als Nebenmetabolit festgestellt wurde. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme empfahl die EMA, den bestehenden Eintrag für Diflubenzuron in Salmoniden in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission zu ändern und bis zur Vorlage zusätzlicher Rückstandsdaten eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festzusetzen.

(6) Nach Prüfung der Empfehlung der EMa stellte die Kommission im März 2017 klar, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 eine vorläufige Rückstandshöchstmenge nur in Fällen festgelegt werden kann, in denen die wissenschaftlichen Erkenntnisse lückenhaft sind und sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Rückstände des Stoffes in der vorgeschlagenen Konzentration eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Im Fall von Diflubenzuron besteht die Möglichkeit, dass der genotoxische Metabolit 4-Chloranilin in behandelten Fischen in Konzentrationen vorhanden ist, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten; daher wurde der Kommission zufolge die Festlegung einer vorläufigen Rückstandshöchstmenge als nicht angemessen erachtet. Die Kommission hob auch die Schlussfolgerung der EFSa aus dem Jahr 2015 5 zur Verwendung von Diflubenzuron in Pflanzenschutzmitteln hervor und wies darauf hin, dass die verfügbaren Daten nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die repräsentativen Verwendungszwecke für die Verbraucher sicher sind. Aus diesen Gründen forderte die Kommission den CVMP auf, seine Stellungnahme vom 7. Mai 2015 zu überarbeiten.

(7) Am 15. März 2018 nahm der CVMP eine überarbeitete Stellungnahme zur Festlegung von Rückstandshöchstmengen für Diflubenzuron an 6. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme empfahl die EMA, den bestehenden Eintrag für Diflubenzuron in Bezug auf Salmoniden in Tabelle 1

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(Stand: 09.12.2019)

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