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Regelwerk, EU 2019, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 283 vom 05.11.2019 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.

(2) Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Am 29. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten, mit denen Motoren, einschließlich Turboladern und Abgasemissionskontrollgeräten von internen Verbrennungsmotoren, die in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten verwendet werden, überwacht und gesteuert werden (im Folgenden die "beantragte Ausnahme").

(4) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung der beantragten Ausnahme.

(5) Jeder Motor, für den die beantragte Ausnahme gilt, ist mit besonderen typen von Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten ausgerüstet, mit dem seine Emissionen überwacht und gesteuert werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu gewährleisten. Die Bedingungen in einem Motor und Abgassystem sowie in deren Nähe können im Hinblick auf erhöhte Temperaturen und Vibrationen so extrem sein, dass sie zu einem frühzeitigen Verschleiß der Lötstellen führen können.

(6) Für die unter die beantragte Ausnahme fallenden Verwendungen ist zusätzliche Zeit für Prüfungen erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren bleifreien Substitutionsprodukte zu gewährleisten.

(7) Wegen fehlender zuverlässiger Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in bestimmten Verbrennungsmotoren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(8) Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie aufgenommen werden.

(9) Die Ausnahme sollte für eine maximale Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem 22. Juli 2019 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Mai 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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(Stand: 19.11.2019)

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