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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie/Gesundheitswesen, Immissionsschutz

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3 A;
Beschl. (EU) 2022/142 - ABl. L 23 vom 02.02.2022 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden die "Verordnung") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus großen Industriebetriebseinrichtungen. Die Kommission nimmt diese Daten in ein elektronisches und öffentlich zugängliches Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (im Folgenden "E-PRTR") auf, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und die Umweltverschmutzung zu verringern.

(2) Zur Verbesserung der Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Industrieemissionen, für die Format, Häufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 3 festgelegt wurden, wurde die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden die "Änderung") geändert, sodass der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, die gemäß der Verordnung bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in dieser Verordnung festgelegte Berichtsformat aufzuheben.

(3) Mit der Änderung wurde hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, und dass es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Mit der Änderung wurde auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Bericht spätestens elf Monate nach Jahresende vorlegen und dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen sollen; unter anderem ist dieses Ziel durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung voranzubringen.

(4) Die derzeit für die Berichterstattung verwendeten Verfahren und Informationstechnologien sollen die hohe Qualität der Daten in den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie im E-PRTR sicherstellen. Das Ziel, der Öffentlichkeit Informationen im Rahmen des E-PRTR früher zugänglich zu machen, sollte die Bereitstellung hochwertiger Informationen weiter voranbringen. Da dieses Ziel die Umsetzung eines schrittweisen Vorgehens und eine sorgfältige Vorbereitung erfordert, einschließlich der Erprobung neuer Berichterstattungsmethoden und der Entwicklung neuer Instrumente zur Berichterstattung vor allem für die Zwecke der Validierung und Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten, sollten die Berichterstattungsfristen im Lichte der Fortschritte in der Informationstechnologie, der Ergebnisse von Pilotprojekten und der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats.

Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.

Die administrativen Informationen gemäß den Abschnitten 1

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