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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1735 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates 2 werden bestimmte im Beschluss 2013/798 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2) Der Beschluss 2013/798 sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

(3) Am 12. September 2019 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2488 (2019) zur Änderung der Ausnahmen von dem Waffenembargo, darunter in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe sowie von Vermittlungsdiensten, an. Der Rat hat den Beschluss 2019/1737/GASP 3 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 angenommen, um die Resolution 2488 (2019) des Sicherheitsrats umzusetzen.

(4) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen der und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erfolgen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 3 wird der folgender Buchstabe angefügt:

"d) die Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts betreffen, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Diensten dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage zuvor angekündigt wurde.".

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit."

( 3) Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 19a

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden, Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

  1. was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I;
  2. was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I;
  3. was die Kommission betrifft,
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

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(Stand: 26.11.2019)

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