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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/1737 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik zur Durchführung des Waffenembargos gemäß Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. September 2019 die Resolution 2488 (2019) verabschiedet, mit der die auf das Waffenembargo anwendbaren Ausnahmen erweitert werden.

(3) In den Beschluss 2013/798 sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen.

(4) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Beschluss 2013/798 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

(1) Artikel 1 gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich ihrer Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCa und soweit sie dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") im Voraus angekündigt wurden;
  3. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCa eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
  4. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;
  6. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch Patrouillen unter internationaler Führung, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, oder durch bewaffnete Wildhüter des Chinko-Projekts und des Bamingui-Bangoran-Nationalparks bestimmt sind, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  7. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie von speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition und Komponenten dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;

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(Stand: 26.11.2019)

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