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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1731 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur 306. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 264 vom 17.10.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 11. Oktober 2019 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2019

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates wird wie folgt geändert:

Die der Identifizierung dienenden Angaben in dem nachstehenden Eintrag unter " Natürliche Personen" werden wie folgt geändert:

"ANJEM CHOUDARY (auch: Abu Luqman). Geburtsdatum: 18.1.1967. Geburtsort: Welling, London, Vereinigtes Königreich. Anschrift: Frankland Prison, Vereinigtes Königreich. Staatsangehörigkeit: Britisch. Reisepassnummer: 516384722 (Reisepass des Vereinigten Königreichs, ausgestellt vom Passamt Glasgow am 6.5.2013, gültig bis 6.6.2023). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 15.10.2018." erhält folgende Fassung:

"ANJEM CHOUDARY (auch: Abu Luqman). Geburtsdatum: 18.1.1967. Geburtsort: Welling, London, Vereinigtes Königreich. Anschrift: London, Vereinigtes Königreich. Staatsangehörigkeit: Britisch. Reisepassnummer: 516384722 (Reisepass des Vereinigten Königreichs, ausgestellt vom Passamt Glasgow am 6.5.2013, gültig bis 6.6.2023). Weitere Angaben: Hat dem Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL), 2014 als Al-Qaida in Irak in die Liste aufgenommen, Treue geschworen. Im September 2014 im Vereinigten Königreich inhaftiert und anschließend im Oktober 2018 auf Bewährung freigelassen; die Bewährungsfrist läuft bis Juli 2021. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 15.10.2018."


ENDE

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