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Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
(ABl. L 262 vom 15.10.2019 S. 1, ber. L 267 S. 15;
VO (EU) 2020/606 - ABl. LI 139 vom 04.05.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1276 - ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 12 A;
VO (EU) 2022/22 - ABl. LI 5 vom 10.01.2022 S. 4 A;
VO (EU) 2022/1934 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/1935 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 5 A;
VO (EU) 2023/2125 - ABl. L 2023/2125 vom 10.10.2023;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024 A;
VO (EU) 2024/2672 - ABl. L 2024/2672 vom 09.10.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/1720 vom 14. Oktober 2019 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 14. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1720 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua erlassen. Der Beschluss des Rates sieht unter anderem das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind bzw. die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben, sowie für Personen, die mit solchen in Verbindung stehen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1720 aufgeführt.
(2) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(3) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/1720 sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(4) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(Stand: 14.10.2024)
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