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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1713 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7133)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Januar 2021 einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 legt die Kommission die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/2193 genannten, durch Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Übermittlung eines Berichts mit einer Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von Kohlenmonoxid (CO) an die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 verwenden die Mitgliedstaaten den Fragebogen im Anhang dieses Beschlusses.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang dieses Beschlusses genannten Informationen mithilfe des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Verfügung gestellten elektronischen Datenübermittlungsinstruments.

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Informationen werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Informationen werden bis spätestens 1. Januar 2021 übermittelt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2019

1) ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1.

2) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

.

Informationen über mittelgrosse Feuerungsanlagen gemäss der Richtlinie (EU) 2015/2193 Anhang

Anmerkung:Die Frist, innerhalb deren die erforderlichen Informationen zu übermitteln sind (Januar 2021), liegt vor dem Zeitpunkt, bis zu dem bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen genehmigt oder registriert werden müssen. Bei der Erstellung des Berichts müssen die Mitgliedstaaten daher auf Daten zurückgreifen, die ihnen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Falls ihnen keine Daten zur Verfügung stehen, erstellen sie den Bericht anhand bestmöglicher Schätzungen. Es wird daher unterschieden zwischen neuen und bestehenden Anlagen sowie zwischen Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 20 MWth und solchen mit einer Kapazität von weniger als 20 MWth.

Teil 1
Anlagenkategorien

In dieser Tabelle sind die Anlagenkategorien aufgeführt, für die die Informationen gemäß den Teilen 2 und 3 zu übermitteln sind 1.

1.1. Neue oder bestehende Anlage Nach den Begriffsbestimmunen in Artikel 3 Nummern 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2193
1.2. Kapazitätsklassen (Feuerungswärmeleistung) 1
  • mindestens 1 MWth und höchstens 5 MWth
  • mehr als 5 MWth und höchstens 20 MWth
  • mehr als 20 MWth
1.3. Anlagentypen
  • andere als Motoren und Gasturbinen
  • Motoren
  • Gasturbinen
1.4. Brennstofftypen
  • feste Biomasse
  • andere feste Brennstoffe
  • Gasöl

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(Stand: 21.10.2019)

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