Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1665 der Kommission vom 30. September 2019 über Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - (Fonds auf Gegenseitigkeit)

(ABl. L 253 vom 03.10.2019 S. 1)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag üüber die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Empfehlung betrifft die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "GMO-Verordnung") und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2.

(2) Die Förderung der Krisenprävention und des Krisenmanagements in der Landwirtschaft ist eines der sechs Ziele der Politik der Union im Bereich Obst und Gemüse seit deren Anfängen im Jahr 1996. Fonds auf Gegenseitigkeit sind dabei ein wichtiges Instrument zur Krisenprävention für Erzeugerorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme.

(3) In diesem Zusammenhang ermöglicht Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der GMO-Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geänderten Fassung die Möglichkeit, über die operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse im Anschluss an Entschädigungszahlungen an die angeschlossenen Erzeuger solcher Erzeugerorganisationen, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen, Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit zu erhalten.

(4) Gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 legen die Mitgliedstaaten besondere Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme fest. Dabei müssen sie die Gleichbehandlung der Landwirte in der gesamten Union sowie die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union (wie die WTO-Übereinkommen) sicherstellen.

(5) Mit dieser Empfehlung soll Klarheit für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer bei der Anwendung der Bestimmungen für Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen geschaffen werden, damit Erzeugerorganisationen in der gesamten Union dieses Instrument zur Krisenprävention stärker nutzen.

(6) Bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung wurden auch die in den Artikeln 36 bis 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Vorschriften für Fonds auf Gegenseitigkeit berücksichtigt, soweit diese Vorschriften mit der GMO-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vereinbar sind

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Grundprinzip der Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Landwirte sind wirtschaftlichen (z.B. Volatilität der Betriebsmittelkosten), Umwelt-, Gesundheits- (z.B. Tier- und Pflanzengesundheit) und klimatischen Risiken (z.B. extreme Wetterereignisse, Klimawandel) ausgesetzt, die sich stark auf das Einkommen der Landwirte auswirken können und so langfristige Planung und Investitionen erschweren. Diese unsicheren Zukunftsaussichten können demzufolge die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte beeinträchtigen. Dies kann wiederum zu einer starken Einkommensfluktuation führen, durch die selbst Landwirte, die in normalen Jahren wettbewerbsfähig sind, aufgrund einer Katastrophe gezwungen sein können, ihre Tätigkeit aufzugeben.

(2) Obwohl das Einkommen der Landwirte von einem Zusammenspiel vieler Faktoren, darunter dem Weltmarkt und politischer Unterstützung, abhängt, kann das Risiko eines Produktionsausfalls zu einer zunehmend instabilen wirtschaftlichen Lage der Landwirte führen.

(3) Vor diesem Hintergrund muss ein wirksames Risikomanagement einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen und etwa Prävention, Reaktion und Planung umfassen, aber dennoch auf die individuelle Situation der Landwirte abgestimmt sein. Die Heterogenität der Risiken und landwirtschaftlichen Strukturen in der gesamten Union spricht für einen dezentralisierten Ansatz beim Einsatz der Instrumente (wie Fonds auf Gegenseitigkeit), da dieser am besten geeignet ist, um den speziellen Bedürfnissen bestimmter Regionen und Sektoren gerecht zu werden. Statt einer pauschalen Herangehensweise sollte vielmehr dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Risiken, mit denen Landwirte konfrontiert sind, über die nötige Flexibilität verfügen, um die am besten geeignete Lösung ausfindig zu machen.

(4) Aus diesem Grund sieht der derzeitige Wortlaut von Artikel 33

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion