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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1659 der Kommission vom 25. September 2019 zum Inhalt der umfassenden Bewertung des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU

(ABl. L 275 vom 28.10.2019 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich das Ziel gesetzt, ein nachhaltiges, wettbewerbsfähiges, sicheres und dekarbonisiertes Energiesystem zu entwickeln. In der Strategie für die Energieunion sind daher ambitionierte Unionsziele festgelegt. Insbesondere zielt sie darauf ab, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens 40 % zu verringern. den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch auf mindestens 32 % zu erhöhen und ehrgeizige Energieeinsparziele umzusetzen, um die Energieversorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in der Union zu verbessern. Zudem sieht die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie") in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung als Energieeffizienzziel bis 2030 auf Unionsebene Einsparungen von mindestens 32,5 % vor.

(2) Die Wärme- und Kälteversorgung ist mit rund 50 % des Gesamtenergiebedarfs in der Europäischen Union der Sektor mit dem höchsten Anteil am Endenergieverbrauch. 80 % dieses Verbrauchs entfallen auf Gebäude. Damit die "Energiewende" auf jeder Verwaltungsebene in der EU umgesetzt werden kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, das Energieeffizienzpotenzial zu ermitteln, um in allen Mitgliedstaaten Einsparungen zu erzielen, und die politischen Maßnahmen abzustimmen.

(3) Nach Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie") muss jeder Mitgliedstaat das Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung umfassend bewerten und der Kommission die Bewertung übermitteln, um dieses Potenzial zu erschließen. Die umfassende Bewertung muss alle in Anhang VIII der Energieeffizienzrichtlinie genannten Bestandteile enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten mussten ihre erste umfassende Bewertung bis zum 31. Dezember 2015 vornehmen und der Kommission übermitteln. Diese Bewertung ist auf Ersuchen der Kommission alle fünf Jahre zu aktualisieren und der Kommission mitzuteilen.

(5) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) hat die ersten umfassenden Bewertungen analysiert und festgestellt, dass sie durch Erhebung neuer Daten, Beschreibungen neuer Potenziale für die Wärme- und Kälteversorgung sowie eine bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen und lokalen Verwaltungen verbessert werden könnten.

(6) Mit Schreiben vom 8. April 2019 ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, ihr bis zum 31. Dezember 2020 aktualisierte umfassende Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie vorzulegen.

(7) Die Kommission hat festgestellt, dass die Anforderungen an die Datenerhebung und -verarbeitung geklärt werden sollten und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Analyse auf die lokal relevanten Möglichkeiten für eine technologieneutrale Wärme- und Kälteversorgung zu konzentrieren.

(8) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission 3 wurden die Vorschriften für die Bewertungen vereinfacht und an aktualisierte Rechtsvorschriften für die Energieunion angepasst, darunter insbesondere die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 4, die Energieeffizienzrichtlinie 5, die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) und die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (im Folgenden "Governance-Verordnung").

(9) Insbesondere sollte die Erstellung der Analyse eng an die Planung und Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 geknüpft sein und möglichst auf früheren Bewertungen aufbauen. Bei der Berichterstattung über die Ergebnisse der umfassenden Bewertungen kann ein Muster der Europäischen Kommission genutzt werden.

( 10) Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Leitlinien der Kommission zur Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung 8.

(11) Diese Empfehlung ändert die Rechtswirkung der Energieeffizienzrichtlinie nicht und lässt die verbindliche Auslegung der Energieeffizienzrichtlinie durch den Gerichtshof unberührt. Sie konzentriert sich auf die Bestimmungen über die umfassende Bewertung des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung und bezieht sich auf Artikel 14 und Anhang VIII der Energieeffizienzrichtlinie

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien in den Anhängen dieser Empfehlung bei der Durchführung der umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 14 und Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU befolgen.

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(Stand: 02.12.2019)

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