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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1658 der Kommission vom 25. September 2019 zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtungen nach der Energieeffizienzrichtlinie

(ABl. L 275 vom 28.10.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich das Ziel gesetzt, ein nachhaltiges, wettbewerbsfähiges, sicheres und dekarbonisiertes Energiesystem zu entwickeln. In der Strategie für die Energieunion sind daher ambitionierte Unionsziele festgelegt. Insbesondere zielt die Strategie darauf ab, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens weitere 40 % zu verrin gem. die Nutzung erneuerbarer Energien auf mindestens 32 % zu erhöhen und ehrgeizige Energieeinsparziele zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit umzusetzen. In der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie") in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 2 geänderten Fassung ist auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel für Energieeinsparungen von mindestens 32,5 % bis 2030 festgelegt.

(2) Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die in der Mitteilung der Kommission "Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie" vom 25. Februar 2015 festgelegt wurde. Damit die EU ihre Energie- und Klimaziele erreichen kann, ist es erforderlich, der Energieeffizienz Vorrang einzuräumen, den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" anzuwenden und den Einsatz erneuerbarer Energien verstärkt in Betracht zu ziehen.

(3) In der Mitteilung über eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft 3 wird hervorgehoben, dass Energieeffizienzmaßnahmen bei der Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 eine zentrale Rolle spielen sollten. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Governance-Verordnung") müssen sich die Mitgliedstaaten an den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" halten.

(4) Nach der Schätzung der Kommission in der Folgenabschätzung zur geänderten Energieeffizienzrichtlinie 5 würde die Umsetzung des Artikels 7 der Energieeffizienzrichtlinie mehr als die Hälfte der Energieeinsparungen erbringen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Energieeffizienzrichtlinie erzielen sollten.

(5) Die geänderte Energieeffizienzrichtlinie wirkt sich sowohl auf den derzeitigen (2014-2020) als auch (vor allem) auf die künftigen Verpflichtungszeiträume (2021-2030 und darüber hinaus) aus. Die Mitgliedstaaten sollten dabei unterstützt werden, neue Anforderungen umzusetzen (relevant für beide Verpflichtungszeiträume), bereits bestehende Anforderungen anders umzusetzen (relevant für beide Verpflichtungszeiträume) und zu ermitteln, welche Anforderungen verdeutlicht, aber nicht geändert wurden.

(6) Mit der Energieeffizienzrichtlinie in der geänderten Fassung wird die Energieeinsparverpflichtung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 und darüber hinaus verlängert (vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission). In jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums 2021-2030 und darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten kumulierte Endenergieeinsparungen erreichen, die neuen Einsparungen von 0,8 % des Endenergieverbrauchs entsprechen. Abweichend davon müssen Zypern und Malta in diesem Zeitraum und darüber hinaus lediglich kumulierte Endenergieeinsparungen erreichen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des Endenergieverbrauchs entsprechen.

(7) Die geänderte Fassung der Energieeffizienzrichtlinie enthält auch Klarstellungen zur Berechnung der Energieeinsparungen. Die Änderungen machen deutlich, dass Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative politische Maßnahmen gleichberechtigt sind und miteinander kombiniert werden können. Bei der Bestimmung der verpflichteten Parteien und der Zuweisung der von den einzelnen Parteien zu erzielenden Energieeinsparungen verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum. Die geänderte Energieeffizienzrichtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Flexibilität, aus verschiedenen Arten von Regelungen die Regelung auszuwählen, die ihrer besonderen Lage und ihren jeweiligen Umständen am besten gerecht wird.

(8) Damit die Mitgliedstaaten ihren Energieeinsparverpflichtungen nachkommen können, ist es wichtig, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und genaue Informationen über die Vorteile von Energieeffizienz zur Verfügung zu stellen. Dies kann mithilfe von Schulungs- oder Bildungsprogrammen erfolgen.

(9) Durch die Änderungen wird es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, strategische Maßnahmen für bestimmte Sektoren wie den Gebäude- oder den Wassersektor zu ergreifen.

(10) Eine wirksame Wasserwirtschaft kann erheblich dazu beitragen, Energie einzusparen, und die Mitgliedstaaten sollten das Potenzial weiterer Maßnahmen in diesem Bereich prüfen. Sie werden ferner aufgefordert, strategische Maßnahmen zu entwickeln, mit denen gleichzeitig andere, den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen betreffende Ziele in Angriff genommen werden.

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(Stand: 08.11.2019)

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