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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1592 des Rates vom 24. September 2019 zur Ermächtigung Portugals, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 67aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Hinweis: Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 2. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Portugal eine Ermächtigung, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung für Lieferungen von Kork, Holz, Pinienzapfen sowie Pinienkernen in der Schale anzuwenden, wenn die Person, an die die Lieferung dieser Gegenstände erfolgt, steuerpflichtig ist, ihren Sitz, ihre feste Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Portugal hat und Umsätze bewirkt, für die sie einen vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Mit am 27. November 2018 und am 19. März 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Portugal der Kommission weitere Informationen.

(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 27. März 2019 über den Antrag Portugals. Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte die Kommission Portugal mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Portugal gibt an, dass Betrug und Steuerhinterziehung in der portugiesischen Forstwirtschaft besonders weit verbreitet sind. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass in diesem Sektor vor allem zahlreiche kleine Erzeuger und Erntearbeiter tätig sind, die Rohstoffe an die verarbeitenden Unternehmen weiterverkaufen, ohne die Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe zu erklären und abzuführen. Die Merkmale des Marktes und der betroffenen Unternehmen haben einem MwSt.-Betrug Vorschub geleistet, den die portugiesischen Steuerbehörden trotz verstärkter Kontrollen und bereits ergriffener Maßnahmen nicht unterbinden können. Um diese Steuerhinterziehung zu bekämpfen, beabsichtigt Portugal, die Umkehrung der Steuerschuld für Lieferungen von Kork, Holz, Pinienzapfen und Pinienkernen in der Schale einzuführen. Dadurch würde die Mehrwertsteuerschuldnerschaft auf eine geringe Zahl leicht identifizierbarer Verarbeitungsunternehmen übergehen. Portugal geht davon aus, dass diese Maßnahme diese Art des MwSt.-Betrugs beseitigen und die dadurch entstandenen MwSt.-Verluste verhindern würde.

(4) Portugal sollte daher ermächtigt werden, eine Sonderregelung für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(5) Ausnahmeregelungen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die Sonderregelung angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Durch Ausnahmeregelungen wird Mitgliedstaaten bis zum Auslaufen der Sonderregelung Zeit eingeräumt, um andere herkömmliche Maßnahmen zur Beseitigung des spezifischen Problems zu ergreifen, wodurch eine Verlängerung der Ausnahmeregelung überflüssig wird. Ausnahmeregelungen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlauben, werden nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Portugal sollte daher bis zum Auslaufen der Sonderregelung andere herkömmliche Maßnahmen umsetzen, um den Mehrwertsteuerbetrug im Sektor für Holz, Kork, Pinienzapfen und Pinienkernen in der Schale zu bekämpfen und zu verhindern; danach dürfte in Bezug auf solche Lieferungen keine Ausnahmeregelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG mehr erforderlich sein.

(6) Die Sonderregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Portugal ermächtigt, einen Steuerpflichtigen, der Empfänger von Lieferungen von Kork, Holz, Pinienzapfen sowie Pinienkernen in der Schale ist, als Schuldner der Mehrwertsteuer festzulegen, wenn dieser Steuerpflichtige seinen Sitz, seine feste Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Portugal hat und Umsätze bewirkt, für die er einen vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2019.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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