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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union

(ABl. L 234 vom 11.09.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 8, 58, 100, 132, 157, 161, 184, 193, 217, 232 und 268,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Informationen über Einfuhren zu erheben und auszutauschen, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca (Sonderregelung für Fernverkäufe) oder gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG 3 des Rates von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreit sind. Zudem können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden, falls erforderlich, gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung untereinander und mit der Kommission Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren erhalten haben.

(2) Das elektronische System - Surveillance -, das die Kommission eingerichtet hat, um der Überwachungspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex nachzukommen, ist für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer am besten geeignet. Um klarzustellen, wer und in welchem Umfang Zugang zu den im Überwachungssystem Surveillance gespeicherten Daten haben darf, ist eine Änderung von Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 notwendig. Zunächst sollte es der Kommission möglich sein, die Daten in Surveillance in aggregierter Form offenzulegen. Des Weiteren sollten zugelassene Nutzer in den Zollbehörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich nur Zugang zu den nicht aggregierten Daten, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt hat, sowie zu den auf Unionsebene aggregierten Daten haben. Ferner sollte in Abweichung von dieser allgemeinen Regel in Artikel 55 die Möglichkeit vorgesehen werden, dass in bestimmten Rechtsakten der Union, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, festgelegt wird, dass die Kommission bestimmten Behörden der Mitgliedstaaten in spezifischer Weise Zugang zu nicht aggregierten Daten gewährt.

(3) Um die Informationen erfassen zu können, die die Mitgliedstaaten nach Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erheben und austauschen müssen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zudem dahingehend geändert werden, dass die Zahl der Datenelemente, die vom elektronischen System erfasst werden, erhöht wird. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Anhänge 21-01 und 21-02 dieser Verordnung die Datenelemente umfassen, die in Anhang B dieser Verordnung die laufenden Nummern 3/40 (Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise) und 4/4 (Bemessungsgrundlage) haben.

(4) Infolge der Änderung von Artikel 278 des Zollkodex zur Verlängerung der übergangsweisen Nutzung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung 4 sollte die Regelung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Festlegung einer vorläufigen Liste der Datenelemente für die Zwecke der Überwachung ( Anhang 21-02) geändert werden. In der Regelung sollte klargestellt werden, dass die vorläufige Liste der Daten für die Zwecke der Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr genutzt werden kann, bis die nationalen Einfuhrsysteme betriebsbereit sind, d. h gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex höchstens bis Ende 2022. Hingegen kann die vorläufige Liste der Daten zur Überwachung bei der Ausfuhr genutzt werden, bis die nationalen Ausfuhrsysteme betriebsbereit sind, d. h. gemäß Artikel 278 Absatz 3 des Zollkodex höchstens bis Ende 2025.

(5) Bis das Upgrade des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission 5

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(Stand: 06.01.2020)

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