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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1385 der Kommission vom 3. September 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6432)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 141)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Polen und der Slowakei wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1373 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1373 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Polen, Litauen, Rumänien, Bulgarien und Ungarn aufgetreten. Nach den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen fünf Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(3) Im August 2019 wurden drei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten Elblaski, und Radomski in Polen festgestellt; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im August 2019 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat Olszty Dski in Polen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil IIdes Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil II nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5) Im August 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gemeinde Rietavas in Litauen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Litauen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II

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(Stand: 29.11.2019)

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