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Regelwerk, EU 2019, Bau - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 220 vom 23.08.2019 S. 1)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/442/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2007/2/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen und einen Bericht über eine Reihe diesbezüglicher Themen vorzulegen. Mit der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission 2 wird die Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich dieser Überwachung und Berichterstattung umgesetzt. Die Erfahrungen aus früheren Berichterstattungen und die Schlussfolgerungen aus den jüngsten Evaluierungen (REFIT-Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG 3, Eignungsprüfung der Berichterstattung und Überwachung in der EU-Umweltpolitik 4) haben den Bedarf aufgezeigt, die Überwachung und Berichterstattung zu vereinfachen und zu straffen, eine verbesserte Vergleichbarkeit der Fortschritte bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu fördern, einen nationalen und EU-weiten Überblick zu ermöglichen und gleichzeitig den aus der Überwachung und Berichterstattung entstehenden Verwaltungsaufwand zu verrin gem. Aktualisierte Informationen sollten auf eine einfachere und vergleichbare Weise erfasst werden, die für alle Akteure der Berichterstattung weniger aufwendig ist. Ferner ermöglichte die beträchtliche Anzahl von Indikatoren keinen klaren Überblick über die Fortschritte bei der Umsetzung. Es gab zu viele Indikatoren und nicht unbedingt die richtigen. Folglich sollte die Entscheidung 2009/442/EG ersetzt werden.

(2) Die Überwachung sollte auf einer Reihe von Indikatoren beruhen, die auf der Grundlage von durch die Behörden erhobenen Daten berechnet werden. Diese Indikatoren messen die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in den Mitgliedstaaten und dienen der Evaluierung des Erfolgs der Richtlinie im Hinblick auf ihre Ziele. Daher wurden die in diesem Rechtsakt festgelegten Indikatoren gemäß der allgemeinen Interventionslogik der Richtlinie 2007/2/EG ausgewählt und sind ausgerichtet auf die Anforderungen zur Ermittlung der erforderlichen Geodaten ( Artikel 3), die Anforderungen zur Dokumentation der ermittelten Geodaten mithilfe von Metadaten ( Artikel 4), die Anforderungen zur Sicherstellung, dass die dokumentierten Geodaten online über Netzdienste zugänglich sind, die es ermöglichen, die Daten zu suchen, darzustellen und herunterzuladen ( Artikel 6 und 7), sowie die Anforderungen zur Organisation der Geodaten in interoperablen Datenmodellen mit einem gemeinsamen Vokabular ( Artikel 5).

(3) Um den aus der Überwachung entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Indikatoren auf der Grundlage der Metadaten für die Geodatensätze und Geodatendienste berechnet werden, die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2007/2/EG erzeugt und veröffentlicht wurden, damit die Mitgliedstaaten nicht mehr - wie in der Entscheidung 2009/442/EG festgelegt - verpflichtet sind, die Indikatoren manuell zu berechnen und jährlich eine Liste der Geodatensätze und Geodatendienste mit Bezug zu den in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen bereitzustellen. Bei der Berechnung der Überwachungsindikatoren werden nur Metadaten berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht wurden. Unveröffentlichte Metadaten werden bei der Berechnung der Überwachungsindikatoren nicht berücksichtigt, da sie nicht auffindbar sind und nicht zur Geodateninfrastruktur beitragen.

(4) Um den aus der Berichterstattung entstehenden Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten nur über diejenigen Aspekte der Geodateninfrastruktur berichten, die sich seit der Übermittlung des letzten Berichts gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2007/2/EG geändert haben.

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(Stand: 30.08.2019)

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