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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1353 der Kommission vom 20. August 2019 zur 304. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 217 vom 20.08.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 14. August 2019 beschlossen, zwei Einträge in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2019

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter " Natürliche Personen" die folgenden Einträge angefügt:

1. "ALI MAYCHOU (gesicherte Aliasnamen: a) Abderahmane al Maghrebi, b) Abderrahmane le Marocain; ungesicherter Aliasname: Abou Abderahmane Sanhaji). Geburtsdatum: 25.5.1983. Geburtsort: Taza, Marokko. Anschrift: Mali. Staatsangehörigkeit: marokkanisch. Reisepassnummer: marokkanischer Reisepass Nr. V06359364 Nationale Kennziffer: marokkanischer Personalausweis Nr. AB704306. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 14.8.2019."

2. "BAH AG MOUSSa (gesicherte Aliasnamen: a) Ag Mossa, b) Ammi Salim). Staatsangehörigkeit: malisch. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 14.8.2019."

ENDE

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(Stand: 17.09.2019)

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