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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1336 der Kommission vom 9. August 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6065)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 209 vom 09.08.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1327 5 der Kommission geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1327 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Bulgarien, Litauen, Polen und Rumänien aufgetreten. Nach den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage wurde die Regionalisierung in diesen vier Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(3) Im August 2019 wurde ein Ausbruch und ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen in der Region des Bezirks Sofia in Bulgarien festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch und Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Bulgarien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im August 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk in Litauen festgestellt; dieses Gebiet ist derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Litauen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5) Im Juli 2019 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Lidzbarski in Polen festgestellt, der sich in unmittelbarer Nähe zu einem in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet befindet. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I in Teil II

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(Stand: 28.11.2019)

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